19 Abs. 2 BetmG). Damit stellt der Beschuldigte gemäss expliziter Auflistung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-Verordnung-Grenze eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar und die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS ist damit gegeben (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Das Gericht hat zudem das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Für eine Ausweisung aus dem Schengenraum sprechen die gleichen Gründe wie für eine Ausweisung aus der Schweiz. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden.