Er hat damit eine unbestimmbare Menge an Menschen gefährdet, was ihm mit Blick auf die Willensrichtung offenkundig egal war. So handelte er vorsätzlich und aus rein finanziellen Beweggründen. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die im Vergleich zur Vorinstanz höher ausgefallene Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren erachtet die Kammer eine Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen.