, S. 6021). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Verschulden des Beschuldigten und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall erhebliche Mengen Heroin und Kokain veräussert und die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Er hat damit eine unbestimmbare Menge an Menschen gefährdet, was ihm mit Blick auf die Willensrichtung offenkundig egal war.