Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Landesverweisung von 9 Jahren. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der begangenen Delikte sowie der auferlegten Sanktion eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen erachtet. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).