20. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb in casu aufgrund der Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung erfüllt sind (pag. 1233, S. 77 der Urteilsbegründung), was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird. Diese beantragt selbst eine Landesverweisung, aber nur für eine Dauer von 5 Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Landesverweisung von 9 Jahren.