Diese ist im Umfang von insgesamt 99 Tagen (vom 23. Mai 2022 bis zum 29. August 2022) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 30. August 2022 vorzeitig angetreten hat (pag. 51 ff.). V. Landesverweisung 19. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1232 ff., S. 76 ff. der Urteilsbegründung).