68 18.8. Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die provisorische Haft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung vorläufig festgenommen und befand sich in provisorischer Haft (pag. 8 ff., pag. 14 ff.). Diese ist im Umfang von insgesamt 99 Tagen (vom 23. Mai 2022 bis zum 29. August 2022) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.