Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Schuldsprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5,5 Jahren (66 Monate). Bei diesem Strafmass ist die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).