Ein Ersatztermin fand sich jedoch bereits weniger als einen Monat später. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit auch im jetzigen Verfahrensstadium klarerweise nicht vor, ebensowenig rechtfertigt sich ein Abzug wegen langer Verfahrensdauer. Trotz sehr aufwändigen Ermittlungen, welche weitere Kreise als nur um den Beschuldigten zogen, einem relativ komplexen Aktenumfang, zahlreichen Einzelvorwürfen und vielen Befragungen, erfolgten alle relevanten prozessualen Etappen (Anklageschrift, erstinstanzliche Verhandlung und Urteil sowie oberinstanzliche Verhandlung und Urteil) im Jahrestakt.