Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren kam es nicht zu wesentlichen Verzögerungen. Die Anschlussberufung ging am 20. Januar 2025 ein (pag. 1273 ff.). Die Berufungsverhandlung konnte zuerst mit viel Aufwand scheinbar bereits auf Mai 2025 terminiert werden, was dann aber trotz gerichtlicher Bemühungen an einer vollständigen Kammerbesetzung scheiterte (pag. 1335). Ein Ersatztermin fand sich jedoch bereits weniger als einen Monat später.