und 1005 ff.). In der Zwischenzeit wurde mit Verfügung vom 03.05.2024 um Zustellung der Akten aus den Verfahren gegen L.________ und N.________ ersucht, wobei nur letztere Verfahrensakten beigezogen werden konnten (pag. 967 ff., 974 ff.). Gestützt auf diese Darstellung der seitens des Gerichts vorgenommenen Bestrebungen erschliesst sich die von der Verteidigung beanstandete Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Nach Eingang der Anklageschrift und Eingangskontrolle erfolgte zeitnah die Ansetzung der Hauptverhandlung, wobei der Koordinationsbedarf bei einem Fünferkollegialgericht zu berücksichtigen ist.