67 18.6. Beschleunigungsgebot / lange Verfahrensdauer Die Verteidigung des Beschuldigten beanstandete sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 1159): Die Verteidigung beanstandete eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung fast zehn Monate vergangen seien (pag. 1028 f., 1031).