Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4. mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb neutral zu werten.