Das Opfer hat gemäss medizinischer Kurzabklärung keine bleibenden körperlichen Anzeichen des Angriffs oder gar Schäden (pag. 1382 f.). Die diesbezüglichen Ermittlungen stehen noch am Anfang und der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine seinerseits gegen das Opfer eingereichte Strafanzeige zu den Akten gereicht (pag. 1442 f.). Dieses hängige Strafverfahren hat mit Blick auf die Unschuldsvermutung keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Damit bleibt es bei der vorläufigen Gesamtstrafe von 66 Monaten. 18.5.3. Strafempfindlichkeit