Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 18 Monate auf 66 Monate als angemessen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu ergänzen, dass sich der Beschuldigte auch während des oberinstanzlichen Verfahrens und in der Vollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, wobei sein Verhalten im Führungsbericht vom 20. Mai 2025 als durchzogen bezeichnet wurde (pag. 1360). In diesem Zusammenhang ist ein hängiges Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erwähnen, das am 30. April 2025 eröffnet wurde (pag.