438 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Geständnisrabatt hin, wonach die prozentuale Minderung geringer ausfallen muss, je länger die Strafe ist und eine Strafreduktion wegen des Geständnisses allein sich deshalb auch bei längeren Strafen in Monaten halten sollte (BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 18 Monate auf 66 Monate als angemessen.