Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage hinsichtlich des Systems des Handels und der Bandenmässigkeit von Anfang an erdrückend war. Ferner machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, als es um die konkreten, später zur Anklage gebrachten Vorwürfe ging (pag. 438 ff.).