Die Vorinstanz berücksichtigte das Geständnis des Beschuldigten zu 27 % und damit nach Ansicht der Kammer in übermässigem Umfang als strafmindernd. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte einiges zur Aufklärung der Straftat beigetragen hat, insbesondere bezüglich der Angaben über die verkauften Mengen. Auch zeigte er aufrichtige Reue und Einsicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage hinsichtlich des Systems des Handels und der Bandenmässigkeit von Anfang an erdrückend war.