Der Beschuldigte war bereits zu Beginn des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Vorwürfe der Geldwäscherei geständig. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.05.2022 gefundenen Betäubungsmittelvorräte bestätigte der Beschuldigte unumwunden, dass sie in seiner Verantwortung standen, und gab überdies von selbst an, dass sie für den Verkauf gedacht gewesen seien. Die Beweisla-