Die Vorinstanz erwog zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren Folgendes (pag. 1230, S. 74 der Urteilsbegründung): Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl im Strafverfahren als auch in der Haft- bzw. Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.