Der schweizerische Strafregisterauszug des Beschuldigten weist, abgesehen vom vorliegenden Verfahren, keine Einträge auf. Auch in den Strafregistern Italiens und Albaniens scheint er, soweit ersichtlich, nicht verzeichnet zu sein (pag. 670 ff.). Rechtskonformes Verhalten und entsprechend das Nichtvorliegen von Vorstrafen kann indes erwartet werden, womit dies als neutral und mithin nicht strafmindernd zu werten ist.