Gestützt auf diese Ausführungen ist nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschuldigten sowie die finanziellen Aussichten in Albanien schwierig war bzw. ist. Dennoch ist – entgegen der Verteidigung – nicht von einer eigentlichen Notlage auszugehen, die die Tathandlungen des Beschuldigten unvermeidbar erscheinen lassen. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt die Biografie des Beschuldigten keine Strafminderung oder -erhöhung; die Umstände wirken sich neutral aus.