Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen erachtet. Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben). Die Strafe von einem Monat für die einfache Geldwäscherei ist einhergehend mit der Vorinstanz erneut aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit dem reduzierten Faktor von 50 %, d.h. mit 0,5 Monaten zu asperieren, was zu einer Gesamtstrafe vor Täterkomponenten von 84 Monaten führt. 18.5. Täterkomponenten 18.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse