Das Vorgehen des Beschuldigten ist auch hier eher simpel und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie, er hat lediglich seinen für die Tätigkeit als Drogenläufer erhaltenen Fixlohn sowie in geringerem Umfang durch beiseite geschaffte, nicht tatsächlich angefallene Auslagen via Wester Union an Freunde und Verwandte in Albanien und Italien weitergeleitet. Auch bei dieser Geldwäscherei handelt es sich um eine Folgehandlung des Drogenhandels; zudem offenbarte der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie, indem er seine Auslagen, die er von den Drogenabnehmern erhaltenen Einnahmen direkt decken konnte, deklarierte, die er tatsäch-