Der Deliktsbetrag stellt vorliegend bei der einfachen Geldwäscherei mit CHF 5'024.21 im Vergleich mit der vorliegenden qualifizierten Geldwäscherei und der Bandbreite anderer Fälle lediglich einen Bagatellbetrag dar. Das Vorgehen des Beschuldigten ist auch hier eher simpel und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie, er hat lediglich seinen für die Tätigkeit als Drogenläufer erhaltenen Fixlohn sowie in geringerem Umfang durch beiseite geschaffte, nicht tatsächlich angefallene Auslagen via Wester Union an Freunde und Verwandte in Albanien und Italien weitergeleitet.