Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17.11.2021, E. 16). Der Deliktsbetrag stellt vorliegend bei der einfachen Geldwäscherei mit CHF 5'024.21 im Vergleich mit der vorliegenden qualifizierten Geldwäscherei und der Bandbreite anderer Fälle lediglich einen Bagatellbetrag dar.