18.4.3. Einfache Geldwäscherei Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden Folgendes (pag. 1228, S. 72 der Urteilsbegründung): Von Art. 305bis StGB geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. OFK StGB-ISENRING, 20. Aufl. 2018, Art. 305bis N 3). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17.11.2021, E. 16).