Bargeldbeträge in Tranchen von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene Kuriere innerhalb der Drogenhandelsorganisation weiter. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit, des Deliktsbetrags sowie des insgesamt eher simplen, wenig ausgeklügelten Vorgehens ist insgesamt noch von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. Das Gericht veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten.