Vorliegend handelte der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig und der Deliktsbetrag, Erlös auf dem Veräussern qualifizierter Mengen Kokain und Heroin, stellt mit CHF 244'950.00 sicherlich keinen Bagatellbetrag mehr dar, sondern bedeutete für die Organisation eine wesentliche Einnahmenquelle und stärkte diese damit. Das Vorgehen des Beschuldigten ist demgegenüber eher simpel und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie, gab er letztlich einfach Bargeldbeträge in Tranchen von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene Kuriere innerhalb der Drogenhandelsorganisation weiter.