305bis N 3). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17.11.2021, E. 16). Vorliegend handelte der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig und der Deliktsbetrag, Erlös auf dem Veräussern qualifizierter Mengen Kokain und Heroin, stellt mit CHF 244'950.00 sicherlich keinen Bagatellbetrag mehr dar, sondern bedeutete für die Organisation eine wesentliche Einnahmenquelle und stärkte diese damit.