Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben). Die Strafe von 33,5 Monaten für die Widerhandlungen gegen das BetmG durch mengen- und bandenmässig qualifiziertes Besitzen, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains ist einhergehend mit der Vorinstanz aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit dem reduzierten Faktor von 50 %, d.h. mit 16,5 Monaten zu asperieren, was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 78 Monaten führt.