Für die eher tiefe Hierarchiestufe ist wiederum ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, was zu 41,5 Monaten führt. Davon ist schliesslich noch ein Abzug für das Anstaltentreffen zum Veräussern angezeigt, weil die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Da dies letztlich nur dem Zufall zu verdanken war, ist ein Abzug von 20 % angemessen, was zu einer Strafe von 33,5 Monaten führt. Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben).