Wie bereits bei der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt stellt die Kammer (im Urteilszeitpunkt) einhergehend mit der Vorinstanz auf die Tabelle FINGERHUT et al. ab und geht bei der erstellten Gesamtmenge von 531 Gramm reinen Kokains und 473,4 Gramm reinen Heroins von 49 Monaten aus. Für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist eine Erhöhung um drei Monate auf 52 Monate angemessen. Für die eher tiefe Hierarchiestufe ist wiederum ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, was zu 41,5 Monaten führt.