Dass sich der beabsichtigte Verkauf erst im Stadium des Anstaltentreffens befand, ist mit einem Abzug von rund 30 % zu berücksichtigen. Hingegen ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte mit den gelagerten Mengen an Kokain und Heroin eine Vielzahl von Kunden hätte beliefern und damit eine hohe Anzahl an Geschäften hätte umsetzen können. Dies ist entsprechend mit einem Zuschlag zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe von 26.3 Monaten.