63 digte hatte zwar den unmittelbaren und häufigsten Zugang dazu, war dabei aber wohl nicht der einzige. Zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensreduzierend zu berücksichtigen ist weiter, dass die gelagerten Mengen erst für den Verkauf bestimmt waren, sie also noch nicht in den Umlauf geraten sind und sich damit die Gefährdung für das geschützte Rechtsgut Gesundheit noch nicht verwirklichen konnte. Dass sich der beabsichtigte Verkauf erst im Stadium des Anstaltentreffens befand, ist mit einem Abzug von rund 30 % zu berücksichtigen.