18.4. Asperation für die weiteren Straftaten 18.4.1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern) Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden Folgendes (pag. 1226 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung): Auch hier ist vorderhand von der Menge auszugehen, die der Beschuldigte mit der Absicht, sie zu verkaufen, besessen bzw. gelagert hat. Die Mengen an Kokain und Heroin überschreiten die Schwelle zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar. Ausgehend von der eruierten Gesamtmenge von 531 Gramm reinem Kokain und 473.4