Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist zum Motiv festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar gemäss eigenen Aussagen mit der Entlöhnung die mit der Krebserkrankung seiner Mutter verbundenen Kosten tilgen wollte, jedoch erstellt ist, dass er einen Teil seines Lohnes auch an einen Freund in Italien geschickt hat, um eine persönliche Schuld zu tilgen. Auch das spricht dagegen, das Tatmotiv schuldmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet demnach das subjektive Tatverschulden insgesamt als neutral, womit sich die hypothetische Einsatzstrafe von 61,5 Monaten nicht ändert.