Der Beschuldigte ist zudem nicht suchtmittelabhängig, sondern eher ein Gelegenheitskonsument, und mithin auch nicht deswegen in den Drogenhandel reingeschlittert, womit dies nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Durch den Umsatz grosser Mengen an Betäubungsmitteln in relativ kurzer Zeit (in nur zwei Monaten) offenbarte der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie, was allerdings bereits beim objektiven Tatverschulden straferhöhend berücksichtigt wurde […].