Dem Tatmotiv des Beschuldigten lag damit eine aus seiner Sicht ausweglose Situation und ein gewisser Druck zugrunde, die sich vorliegend indes nicht verschuldensreduzierend auswirken. Der Beschuldigte ist zudem nicht suchtmittelabhängig, sondern eher ein Gelegenheitskonsument, und mithin auch nicht deswegen in den Drogenhandel reingeschlittert, womit dies nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.