18.3.2. Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 1225 f., S. 69 f.): Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, mithin rein egoistischen Motiven, was indes als tatbestandsimmanent zu betrachten ist und sich nicht straferhöhend auswirkt, zumal finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Der Beschuldigte übte seine Tätigkeit als Läufer innerhalb der Drogenhandelsorganisation gemäss eigenen Angaben primär aus, um mit dem erzielten Einkommen Familienschulden, die aufgrund der Krebserkrankung seiner Mutter entstanden sind, zu tilgen.