Doch war der Beschuldigte insgesamt stark weisungsgebunden und die Entlöhnung steht zu den von ihm eingegangenen Risiken und zum erwirtschafteten Drogenerlös in keinem Verhältnis (zum Ganzen E. 9.4.7. oben), was einen Abzug von 20 % rechtfertigt. Damit wird die Einsatzstrafe anhand der objektiven Tatkomponenten auf 61,5 Monate festgelegt.