62 der Umsatz zwischenzeitlich ein. Damit ist seine Rolle innerhalb der Organisation in Anlehnung an EUGSTER/FRISCHKNECHT auf der vierten Stufe anzusiedeln und ist insbesondere von derjenigen des süchtigen Endverbrauchers (Gassendealer) abzugrenzen (a.a.O., S. 336). Doch war der Beschuldigte insgesamt stark weisungsgebunden und die Entlöhnung steht zu den von ihm eingegangenen Risiken und zum erwirtschafteten Drogenerlös in keinem Verhältnis (zum Ganzen E. 9.4.7. oben), was einen Abzug von 20 % rechtfertigt.