Auch ist die Berücksichtigung mehrerer Drogengeschäfte innert kurzer Zeit nicht bereits durch die mengenmässige Qualifikation abgegolten. Ein Drogengeschäft, bei dem 1 Kilogramm verkauft wird, wiegt weniger schwer als 10 Drogengeschäfte, bei denen je 100 Gramm verkauft werden. Zulässig ist ein Zuschlag von 10-20 %, wenn deutlich mehr als fünf Geschäfte abgeschlossen werden (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 48 zu Art. 47 StGB). Bei den erstellten 194 Lieferungen rechtfertigt sich ein Zuschlag von 20 %, was zu einer Strafe von 76.5 Monaten führt. Ferner ist ein Abzug für die eher tiefe Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation zu gewähren.