Die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung besagt lediglich, dass der verschärfte Strafrahmen durch das Vorliegen mehrerer Qualifikationen nicht noch mehr verschärft werden kann. Weitere Qualifikationsgründe dürfen sich innerhalb des verschärften Strafrahmens selbstverständlich straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c). Die zwei Qualifikationen der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit rechtfertigen eine Erhöhung um sieben Monate auf 64 Monate. Auch ist die Berücksichtigung mehrerer Drogengeschäfte innert kurzer Zeit nicht bereits durch die mengenmässige Qualifikation abgegolten.