47 StGB) abzustellen, so dass im konkreten Fall bei der veräusserten Menge von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains von 57 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. In Bezug auf die mehrfachen Qualifikationen ist die Verteidigung mit ihrem Einwand, es sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen als straferhöhend zu berücksichtigen, nicht zu hören. Die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung besagt lediglich, dass der verschärfte Strafrahmen durch das Vorliegen mehrerer Qualifikationen nicht noch mehr verschärft werden kann.