Die Kammer verweist vorab darauf, dass es im Urteilszeitpunkt noch der Praxis der 1. Strafkammer entsprach, als Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das BetmG auf die Tabelle gemäss FINGERHUT et al. (vgl. dazu SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar OFK, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB) abzustellen, so dass im konkreten Fall bei der veräusserten Menge von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains von 57 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.