Das sei beim mengenmässig qualifizierten Fall bereits durch den Tatbestand abgegolten und stelle einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Auch die Bandenmässigkeit als weiterer Qualifikationsgrund dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erhöhend berücksichtigt werden (BGE 120 IV 330 E. 1c). Das Verschulden insgesamt sei gering, und es sei eine Einsatzstrafe von 35 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. Die Kammer verweist vorab darauf, dass es im Urteilszeitpunkt noch der Praxis der 1. Strafkammer entsprach, als Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das BetmG auf die Tabelle gemäss FINGERHUT et al. (vgl. dazu SCHLEGEL/