Er habe von den Anweisungen gar nicht abweichen können, das hätte eine grosse Bedrohung für sein Leben dargestellt. Auch habe er immer wieder Berichte und Fotos vom Geld schicken müssen, was gegen ein Vertrauen ihm gegenüber spreche. Ferner sei er innerhalb der Organisation austauschbar gewesen. Deshalb sei der Abzug von 30 % von der Vorinstanz gerechtfertigt. Unzulässig sei der Zuschlag von 10 % der Vorinstanz für das Veräussern einer erheblichen Menge innert kurzer Zeit. Das sei beim mengenmässig qualifizierten Fall bereits durch den Tatbestand abgegolten und stelle einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot dar.