Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Tabelle von HANSJAKOB besser sein soll als diejenige von FINGERHUT ET AL., woraus sich ein Ausgangspunkt von 50 Monaten ergebe. Die Drogenmenge sei nicht vorrangig relevant, vielmehr sei auf das Verschulden abzustellen, d.h. massgebend sei insbesondere die Art und Weise des Handelns. Der Beschuldigte sei weisungsgebunden gewesen und auch in äusserst geringem Um-