Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz verwendeten Tabellen lediglich unverbindliche Orientierungshilfen seien. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss darauf gehabt, wie viel geliefert werde, weshalb das Abstellen auf eine starre Tabelle im konkreten Fall ohnehin nicht sinnvoll sei. Doch anerkenne die Verteidigung, dass man sich auf etwas abstützen müsse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Tabelle von HANSJAKOB besser sein soll als diejenige von FINGERHUT ET AL., woraus sich ein Ausgangspunkt von 50 Monaten ergebe.